14 Jun
14Jun



§ 1 Name, Zweck und Sitz

 
(1) Der „In Futuro-Förderkreis“ ist kein eingetragener Verein (e.V.), sondern ein freies Netzwerk von Menschen/Organisationen, die die Ziele von In Futuro in ideeller und/oder finanzieller Weise unterstützen.

 
(2) In Futuro ist ein wirtschaftlicher Förderkreis und dient ausschließlich zur Beschaffung von ideeller und Finanzieller Hilfe, für die auf der Website https://www.in-futuro.de von In Futuro vorgestellten Gemeinnützigen Vereinen und Projekten, solange sie im Einklang mit Natur, Körper, Geist und Seele, und/oder im Sinne der Wohlfahrtspflege/Gemeinnützigkeit handeln.


(3) Die von In Futuro erwirtschafteten Gelder in jeglicher Form, dürfen ausschließlich zum erhalt und ausbau von In Futuro-Förderkreis sowie die auf unserer Website https://www.in-futuro.de vorgestellten Gemeinnützigen Vereinen und Projekten verwendet werden. Satzung fremde Verwendung ist nicht gestattet.

 
(4) Der in Futuro-Förderkreis wird  vom Vorstand in Hamburg verwaltet.

 
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Mittel des Förderkreises


Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderkreis durch:


(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Geld und Sachspenden
(c) Zuschüsse und Sonstige Zuwendung
(d) Handelsvertretung, Dienstleistung und Werbung


 § 3 Mitglieder

 
(1) Dem „In Futuro-Förderkreis“ kann jede natürliche oder juristische Person beitreten, die das Gedankengut und die Ziele von In Futuro unterstützt.

 
(2) Die Aufnahme in den In Futuro-Förderkreis erfolgt nach Ausfüllen des Aufnahmeantrags und wird durch den geschäftsführende Vorstand des Förderkreises dann genehmigt.


(3) Fördermitglieder erhalten zusätzliche Informationen von In Futuro und haben die Möglichkeit, sich im internen Forum von In Futuro anzumelden.

 
(5) Der Vorstand In Futuro kann seinerseits Mitglieder aus dem Förderkreis ausschließen, wenn diese Positionen vertreten, die den Förderkreis zielen zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere für Vertreter rassistischer, nationalistischer oder sexistischer Positionen.

 
(6) Namen und Daten der Fördermitglieder dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.


(7) Grundsätzlich hat ein Fördermitglied kein recht auf Rückvergütung seiner geleisteten Beiträge.

 
(8) es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf aufnahme bei In Futuro, weder als förderer noch als geförderter.

 
§ 4 Mitgliedsbeitrag

 
(1) Aus der Zugehörigkeit zum In Futuro-Förderkreis ergibt sich keine finanzielle Verpflichtung. Der Förderkreis erhebt keinen festgelegten Monats- oder Jahresbeitrag. Jeder Einzelne kann für sich selbst einschätzen, wie viel er oder sie In Futuro zukommen lassen will bzw. kann.


(2) Spenden an die Verschiedenen Gemeinnützige Organisationen, können von der Steuer abgesetzt werden. Ab einer Jahresspende von 200 Euro stellt In Futuro automatisch eine Spendenquittung aus. (Bei geringeren Spenden reicht dem Finanzamt ein Kontobeleg).

 
(2.1) Bei von In Futuro angezeigten Projekten/ nicht Gemeinnützig, sind ausnahmslos die Geldschenkung nicht von der Steuer absetzbar, und bekommen deshalb nur auf anfrage eine Quittung.


(3) Der hier beschriebene §4.1  dient allein den In Futuro Fördermitgliedern, die uns angeschlossenen Vereine und Organisationen stellen ihre eigene Beitragsordnung zu Verfügung.

 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt

 
a) durch den Tod 

b) durch Austrittserklärung 

c) durch Ausschluss


(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen, jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres.

(3) Der Ausschluss erfolgt

a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, 

b) falls das Mitglied durch sein Verhalten die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt.

(4) Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Zuwendungen, Spenden oder sonstiger Einlagen besteht weder bei Auflösung noch in einem sonstigen Falle.

 


§ 6 Regionalgruppen / Gemeinnützige Organisation

 
(1) In Futuro-Fördermitglieder können sich vor Ort zu Regionalgruppen zusammenschließen. Die In Futuro-Regionalgruppen arbeiten autonom und eigenverantwortlich. Sie entscheiden selbst, welche Rechtsform sie sich geben.

(2) In Futuro stellt den Regionalgruppen/Gemeinnützigen Organisation ihre Materialien zur Verfügung. Einmal im Jahr soll ein Treffen zwischen den Verantwortlichen der Regionalgruppen und dem Vorstand von In Futuro stattfinden, um Erfahrungen auszutauschen und die weitere Arbeit zu koordinieren.

(3) Sollte eine Regionalgruppe Positionen vertreten, die den Zielen bzw. dem Gedankengut von In Futuro widerspricht, hat der Vorstand das Recht, die jeweilige Gruppe auszuschließen und ihr den geschützte Umgebung „In Futuro-Förderkreis“ zu entziehen, um auf diese Weise Schaden von In Futuro abzuwenden.

(4) Die Verantwortlichen der Regionalgruppen können aus ihrer Mitte bis zu drei Personen bestimmen, die den Förderkreis bzw. die Regionalgruppen gegenüber dem Vorstand vertreten. Diese Regionalgruppen Vertreter werden zu dem jährlichen Förderkreis Treffen von Vorstand eingeladen.


§ 7 Organe

 
Organe des Vereins sind:

 
a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung 


(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.

 
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.

 
(3) Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

a) Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahlen zum Vorstand,

e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 
Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei Einberufung angekündigten Tagesordnungspunkte.Anträge an die Tagesordnung müssen bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. In der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung nur noch in Dringlichkeitsfällen und mit Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zugelassen werden.

 
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder in seiner/ ihrer Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht satzungsgemäß eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden.


§ 8 Vorstand 


(1) Der Vorstand besteht aus:

 
a) dem/der Vorsitzenden 

b) Stellvertretenden Vorsitzenden


(2) Der/die Vorsitzende und der übrige Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorsitzenden/der Vorsitzenden sollte 10 Jahre nicht überschreiten. In dem stimmberechtigten Vorstand können nur Mitglieder mit mindestens 2 jahren mitgliedschaft erhoben werden.

(3) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r. Im Verhinderungsfalle wird der Verein von einem Vorstandsmitglied vertreten. Der Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen werden. 

(4) Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den/die Vorsitzende/n oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Vereinsmitglieder übertragen.

(5) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund während der Amtsperiode abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.



§ 9 Rechnungsprüfung

 
Die Rechnungsprüfer (2) an der Zahl, des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

 
§ 10 Satzungsänderungen

 
Satzungsänderungen formeller und redaktioneller Art, die durch behördliche Auflagen oder Ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

 
§ 11 Auflösung des Vereins

 
(1) Eine Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind. Sind weniger Mitglieder erschienen, ist innerhalb von 6 Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer ¾-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der „Deutschen Leukämie-Forschungshilfe – Aktion für krebskranke Kinder e.V. Dachverband“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.





Vorstand Vorsitzender: Jörg Röpkes                                                            Stellv. Vors.: Kevin Epple

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